BUND Rhein-Sieg-Kreis


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Naturschutzbeirat

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Naturschutzbeirat


Wir wollen an dieser Stelle kurz vorstellen, was der Naturschutzbeirat ist, welche Aufgaben er wahrnimmt und aus welchen Personen er sich zusammensetzt. Für all diejenigen, die sich für die genauen Formulierungen im Landesnaturschutzgesetz NRW interessieren, haben wir untenstehend einen Link eingefügt. Dort ist das gesamte Landesnaturschutzgesetz NRW verfügbar.

Inhaltsübersicht

  • Zweck, Aufgaben, Personen, Geschäftsordnung, Beteiligung
  • Links



Welchem Zweck dient der Naturschutzbeirat?

Der Beirat vertritt die Belange von Natur und Landschaft und soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken. Er berät die untere Naturschutzbehörde.


Welche Aufgaben hat der Beirat genau?

Der Beirat ermöglicht die Kommunikation der Nutzer und Naturschützer mit der unteren Naturschutzbehörde in einem zentralen Gremium. Die Ziele und Absichten von Landschaftspflege und Naturschutz sollen der Öffentlichkeit durch den Beirat näher gebracht werden. Die Sitzungen des Beirats sind somit auch der Öffentlichkeit zugänglich.


Aus welchen Personen setzt sich der Beirat zusammen?

Der Beirat besteht im Rhein-Sieg-Kreis aus 16 Mitgliedern und setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • acht Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon mindestens je zwei Vertretern/innen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) und der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU),
  • zwei Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
  • einem/einer Vertreter/in des Waldbauernverbandes,
  • einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,
  • einem/einer Vertreter/in des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
  • einem/einer Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
  • einem/einer Vertreter/in des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. und
  • einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.


Die Mitgliedschaft im Beirat ist eine ehrenamtliche Tätigkeit und darf nicht von Bediensteten des Kreises oder der Kreisfreien Stadt ausgeführt werden. Die einzelnen Vereine und Verbände schlagen dem Kreistag Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl durch den Kreistag vor. Die Amtszeit entspricht der Dauer einer Legislaturperiode.


Wie wird der Vorsitzende des Beirates bestimmt?

Der Vorsitzende wird durch eine Abstimmung gewählt, ebenso die Stellvertretung. Der Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren Naturschutzbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit. In dringlichen Fällen, in denen nicht die nächste Beiratssitzung abgewartet werden kann, wird der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt.


Wer bestimmt die Geschäftordnung?

Das für den Naturschutz zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Grundzüge der Geschäftsordnung. Auf dem gleichen Weg wird auch alles Nähere über die Beiräte (Vorschlagsberechtigung, die Amtsdauer der Mitglieder etc.) geregelt.

Beiräte gab es vor der Novelle des Landschaftsgesetzes NRW 2007 auch auf der Ebene der Bezirksregierung und des Umweltministeriums NRW. Diese wurden abgeschafft. Der Beirat auf Kreisebene blieb zwar erhalten, er hat jedoch sein Widerspruchsrecht gegenüber Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörde verloren, er ist jetzt ausschließlich beratend tätig.


Wie unterscheidet sich die Beiratsbeteiligung von der Verbändebeteiligung?

Der Beirat ist an mehr Verfahren beteiligt, er hat aber nur beratende Funktion für die untere Naturschutzbehörde. Die Mitglieder sind vom Kreistag berufen und somit quasi ein kommunaler Ausschuss.

Die formale Verbändebeteiligung erfolgt davon losgelöst. Wann die Verbände zu beteiligen sind, ergibt sich aus verschiedenen EU-Vorschriften, dem Bundesnaturschutzgesetz sowie dem Landesnaturschutzgesetz NRW. Die Beteiligung hier führt in manchen Fällen zu einer Klagemöglichkeit der Naturschutzverbände.
Die förmliche Verbändebeteiligung wird zentral für ganz NRW unterstützt vom gemeinsamen Landesbüro der Naturschutzverbände in Oberhausen.

Hier die Links für alle Interessierten:

Landesnaturschutzgesetz NRW
Baurechtsexperte.de - Novelle der Landesplanung NRW


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